Einheitlicher EU-Hinweis · Kauf bei gewerblichen Verkäufern
Ab 27. September 2026 müssen Unternehmer Verbraucher vor dem Kauf mit einem in der ganzen Europäischen Union einheitlichen Hinweis an die gesetzliche Gewährleistung erinnern (Art. 5 Abs 1 lit e, Art. 6 Abs 1 lit l und Art. 22a der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825). Gestaltung und Inhalt legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest; der Hinweis darf nicht verändert werden. Hier sehen Sie ihn in der amtlichen Fassung.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025, Anhang I (ABl. L, 2025/1960, 2.10.2025). Den Hinweis gibt es in allen Amtssprachen der EU; Vermittco zeigt hier fünf davon — Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch. Für jede andere Amtssprache wird die englische Amtsfassung gezeigt. Für Türkisch gibt es keine Amtsfassung, deshalb stehen dort die englische Amtsfassung und eine gekennzeichnete Übersetzung.
Vermittco ist ein Marktplatz. Den Kaufvertrag schließen Sie mit dem jeweiligen Verkäufer — er, nicht Vermittco, haftet für die gesetzliche Gewährleistung. Vermittco stellt den Hinweis im Namen der gewerblichen Verkäufer bereit.
Der Hinweis gilt, wenn Sie als Verbraucher von einem gewerblichen Verkäufer (Unternehmer) kaufen. Kaufen Sie von einer Privatperson, gilt die Verbraucher-Gewährleistung nicht; darauf weisen Inserat und Kasse hin. Zwischen Unternehmern gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts.
Der Verkäufer haftet für Mängel, die bei der Lieferung schon vorhanden waren und innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommen. Nach dem Recht der Europäischen Union beträgt die Frist mindestens zwei Jahre ab Lieferung (Art. 10 Richtlinie (EU) 2019/771). Das Recht Ihres Wohnsitzstaats kann eine längere Frist vorsehen — in Spanien zum Beispiel drei Jahre. Bei gebrauchten Waren kann je nach Land eine kürzere Frist gelten, jedoch nicht unter einem Jahr.
In Österreich regelt das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) die Gewährleistung beim Kauf von Waren durch Verbraucher: Der Unternehmer leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Ware vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt (§ 10 Abs 1 VGG).
Ist die Ware mangelhaft, können Sie zunächst eine kostenlose Verbesserung (Reparatur) oder einen kostenlosen Austausch verlangen; in bestimmten Fällen eine Preisminderung oder die Auflösung des Vertrags mit Erstattung des Kaufpreises.
Die Gewährleistung besteht unabhängig vom Rücktrittsrecht (Widerruf) und unabhängig von einer freiwilligen Garantie des Herstellers oder des Verkäufers. Eine solche Garantie kann Ihre gesetzlichen Rechte nicht einschränken.
Mehr zu Ihren Rechten in den einzelnen Ländern finden Sie auf dem Portal „Ihr Europa" der Europäischen Kommission: europa.eu/youreurope/garantien.